Satzung
Satzung des Deutschen Alpenvereins Sektion Hannover e.V.
§ 1 Name und Sitz
Die Sektion führt den Namen „Deutscher Alpenverein Sektion Hannover e.V.“ und hat ihren Sitz in Hannover. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, aber auch weitere sportliche Aktivitäten, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge, die norddeutsche Heimat und die Kultur der darin lebenden Menschen zu erweitern. Zur Förderung des Vereinszwecks kann die Sektion anderen Vereinigungen beitreten.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugend-hilfe, der Heimatpflege und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aus-geschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpin-sportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Gesundheitsförderung durch Bewegungssport, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des Rettungswesens;
b) gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen, Radfahren, Fotografieren;
c) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen sowie Erhalten und Betreiben einer Hütte als Kletterstützpunkt;
d) Sportkletterwettkämpfe;
e) Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Berg-steigens und der alpinen Sportarten sowie Erhalten von Wegen;
f) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unter-haltung von Hütten und Wegen;
g) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
h) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
i) Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;
j) Herausgabe von Publikationen;
k) Einrichtung einer Bibliothek;
l) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b) Subventionen und Förderungen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
e) Sponsorengelder;
f) Werbeeinnahmen;
g) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u.ä.);
i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
j) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä.).
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie diese von der Mitglieder-versammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
e) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen; insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
f) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um Alpen-Vereinshütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
g) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
§ 5 Mitgliederrechte, Haftungsbegrenzung, Vereinsjahr
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektions-einrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Absatz 3.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
3. Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmit-glieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechts.
4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
5. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mit-glieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
6. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mit-glied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveran-staltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstal-tungen einer anderen Sektion des DAV.
7. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
8. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt. Bei einer Mahnung wegen rückständigen Beitrages ist für den zusätzlichen Aufwand der Sektion ein vom Vorstand festgesetztes Mahngeld zu entrichten.
2. Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten. Diese darf sich höchstens auf das 1,0-fache seines jährlichen Mitgliedsbeitrages belaufen.
3. Zur Zahlung des Beitrags und aller anderen Zahlungsverpflichtungen soll jedes Mitglied der Sektion ein Lastschriftmandat erteilen. Fremdgebühren, die durch Nichteinlösung des Bank-einzugs entstehen, sind vom Mitglied zu tragen. Wird kein Lastschriftmandat erteilt, sondern erfolgt stattdessen eine Überweisung oder eine Bareinzahlung, ist für den zusätzlichen Auf-wand für jeden Zahlungsvorgang eine vom Vorstand festgesetzte Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
4. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahres-beitrag entrichtet hat.
5. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft während des laufenden Jahres endet. Mitglieder, die nach dem 31. August eines jeden Jahres in die Sektion eintreten, zahlen den halben Jahresbeitrag.
6. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner persönlich hinterlegten Daten (Anschrift, E-Mail-Adresse, Bankverbindung) alsbald der Sektion mitzuteilen.
8. Ein Anspruch auf Auslagenerstattung gegen die Sektion erlischt grundsätzlich, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten seit Entstehung der Auslagen geltend gemacht wird, es sei denn, dass der/die Berechtigte die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat.
§ 7 Aufnahme
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies in Textform zu beantragen.
2. Bei der Erstaufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der Mitglieder-versammlung festgesetzt wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder ein von ihm bestimmtes anderes Sektionsorgan.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahres-beitrages wirksam.
5. Jede Neuanmeldung ist den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben. Jedem Mitglied der Sektion steht das Recht zu, innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe begründeten Einspruch gegen die Aufnahme zu erheben.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Streichung;
d) durch Ausschluss.
§ 9 Austritt, Streichung
1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Sektionsvorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens bis zum 30. September des Jahres zu erklären.
2. Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereins-jahres als ausgeschieden.
§ 10 Ausschluss
1. Auf Antrag des Sektionsvorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss inner-halb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Sektions-vorstand eingelegt werden.
4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
5. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
§ 11 Abteilungen
1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Sektionsvorstandes zu Abteilun-gen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen. Ist eine Gruppe über einen längeren Zeitraum nicht mehr aktiv und gibt es keine Gruppenleitung oder keine/n Ansprechpartner*in für den Vorstand, so kann auch der Vorstand die Auflösung einer Gruppe beschließen.
2. Für Familien, Jugendbergsteiger*innen, Junioren*innen und Kinder können eigene Gruppen eingerichtet werden.
3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäfts-ordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Sektionsvorstandes. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Sektionsvorstandes festgesetzt werden.
4. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugend-ordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Be-schlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Muster-sektionsjugendordnung übereinstimmt.
5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.
§ 12 Organe der Sektion
Organe der Sektion sind:
a) der Vorstand (§§ 13 bis 16);
b) der Beirat (§ 17);
c) die Mitgliederversammlung (§§ 18 und 19);
d) der Ehrenrat (§ 20).
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/ der Dritten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister*in, dem/der Hüttenreferenten*in, dem/der Schriftführer*in und dem/der Vertreter*in der Sektionsjugend und bis zu zwei Beisitzer*innen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Mit der in § 18 Absatz 3 Satz 2 genannten Stimmenzahl kann aus den Reihen der Mitglieder Antrag auf Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes gestellt werden. Der Antrag ist an den Ehrenrat zu richten. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zur Entscheidung zu stellen. Findet in diesem Zeitraum keine Mitgliederversammlung statt, hat der/die Sprecher*in des Ehrenrates zu einer Mitgliederversammlung über den Abberufungsantrag einzuladen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung unter Leitung des/der Sprecher*in des Ehrenrates. Eine Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder; sie wird sofort wirksam.
4. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die nächste Mitgliederversamm-lung ein neues Vorstandsmitglied; bei vorzeitigem Ausscheiden eines/r Beisitzer*in kann sie stattdessen beschließen, dass der freigewordene Vorstandsposten entfällt. Bis zur Entschei-dung der Mitgliederversammlung sowie in Fällen einer langdauernden Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied berufen.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche auch die Grundzüge der maßgeblichen Kassenführung und Gewinnermittlungsart enthält.
§ 14 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
1. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende, der/die Schatzmeister*in, der/die Hüttenreferent*in und der/die Vertreter*in der Sektionsjugend bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis für die Sektion.
2. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000 Euro oder einer Wirkungsdauer von mehr als 2 Jahren ist die Mitwirkung eines weiteren zur Einzel-vertretung befugten Vorstandsmitgliedes erforderlich.
§ 15 Aufgaben
1. Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mit-gliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Er kann Ordnungen erlassen, die das Mitgliedsverhältnis ergänzend regeln (z.B. Bücherei-ordnung, Hüttenordnung). Sie sind im Mitteilungsheft der Sektion oder unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten zu publizieren.
3. Für abgegrenzte Aufgaben kann der Vorstand ehrenamtlich tätige Mitglieder als Beauftragte einsetzen.
4. Die Sektion kann Mitarbeiter*innen gegen Vergütung anstellen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehren-amtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) sind unschädlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vor-stand beauftragte Vereinsmitglieder.
§ 16 Beschlussfassung im Vorstand
1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/ der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Schatzmeister*in, zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des/der Vorsitzenden.
3. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich Präsenzsitzungen. Alternativen, die einer Präsenz entsprechen (Video-, Telefonkonferenz oder gemischte Formen) sind zulässig, sofern die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmt. Die zugeschalteten Vorstandsmitglieder zählen als anwesend. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung gemäß § 13 Abs. 5.
4. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.
§ 17 Beirat
1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er wird vom Vorstand über aktuelle Vorhaben und langfristige Planungen informiert. Gleichzeitig dient der Beirat als Kommunikationsforum der Gruppen untereinander.
2. Der Beirat besteht aus je einem/einer Vertreter*in der sektionsinternen Gruppen sowie je einem/r Vertreter*in des Ehrenrates, der Jugend und des Trainerteams. Vorstandsmitglieder können nicht Beiratsmitglieder sein.
3. Der Beirat wählt zwei gleichberechtigte Sprecher*innen und gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Es finden jährlich mindestens zwei Sitzungen mit Beteiligung des Vorstands statt, zu denen der Beirat in Abstimmung mit dem Vorstand einlädt; eine dieser Sitzungen wird vor der ordent-lichen Mitgliederversammlung einberufen. Der Beirat kann häufiger zusammenkommen und zu einzelnen Themen Vorstandsmitglieder oder andere Mitglieder der Sektion einladen.
5. Die Sitzungen werden von den Beiratssprecher*innen geleitet. Von Beiratssitzungen werden Niederschriften erstellt.
6. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mit-glieder. Beschlüsse des Beirats sind gegenüber dem Vorstand Empfehlungen, entfalten daher keine rechtliche Wirksamkeit.
7. Beide Beiratssprecher*innen werden zu Vorstandssitzungen mit Angabe der Tagesordnung eingeladen und können mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 18 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mit-glieder spätestens vier Wochen vorher eingeladen werden. Die Einladung kann
a) schriftlich oder
b) elektronisch oder
c) durch Mitteilung in der Vereinszeitschrift der Sektion erfolgen.
Zugleich wird die Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Webseite der Sektion be-kanntgegeben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung oder der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen. Ergänzende Unterlagen für die Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern im Mitgliederbereich der Webseite zur Verfügung gestellt.
In Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung verschieben oder eine andere Veranstaltungsform (z.B. elektronische Kommunikation / Videokonferenz) wählen, wenn ihm dafür hinreichende Gründe vorliegen. Hierüber entscheidet der Vorstand.
2. Selbstständige Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis sechs Wochen vor der Mit-gliederversammlung einzureichen.
3. Dringlichkeitsanträge sind selbstständige Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorzuliegen haben. Solche Dringlichkeitsanträge sind in der Mitgliederver-sammlung zu behandeln, sofern sie von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen unterstützt werden. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins, Änderung der Mitgliedsbeiträge, Beitragsbegünstigungen und Erhebung von Umlagen sind nicht zulässig.
4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Be-stimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Vierzigstel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
§ 19 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) die Weisungen zur Rechnungsprüfung zu erteilen;
c) den Vorstand zu entlasten;
d) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
e) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
f) Vorstand, Ehrenrat und Rechnungsprüfer*innen zu wählen;
g) ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen;
h) eine Sonderumlage zu beschließen;
i) eine Abteilung oder Gruppe der Sektion aufzulösen;
j) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen;
k) die Satzung zu ändern;
l) die Sektion aufzulösen.
2. Ein Beschluss ist, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmen-mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmbe-rechtigten Mitglieder. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV; die Genehmi-gung wirkt auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zurück.
4. Der/die Erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzu-nehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthält. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in unterzeichnet sein.
§ 20 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus bis zu acht Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Das dem Sektionsvorstand ange-hörende Mitglied wird von diesem bestimmt. Der Ehrenrat wählt sich eine/n Sprecher*in und gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Der Ehrenrat ist berufen, um
a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten
b) Ehrenverfahren und
c) Ausschlussverfahren durchzuführen.
4. Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des/der Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 21 Rechnungsprüfer*innen
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungs-prüfer*innen, die nicht Mitglieder von Organen der Sektion sind. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion entsprechend den Weisungen der Mitgliederver-sammlung zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 22 Auflösung, Vermögensabwicklung
1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Sektionsmitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung, welche die Auf-lösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgaben-gesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen (auch österreichischen) Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.
§ 23 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirk-sam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
3. Um Beanstandungen der genehmigenden Stellen (DAV, Amtsgericht) abzustellen, darf der Vorstand Regelungen dieser Satzung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 abändern. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 24 In-Kraft-Treten
Diese Neufassung der Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch den DAV (§ 19 Abs. 3) mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. Zugleich tritt die Satzung vom 25. September 2020 außer Kraft.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung der Sektion Hannover vom 21. April 2022.
Datum: 09.05.2022 gezeichnet: Jens Gröger Paul Saalfeld
(Erster Vorsitzender) (Zweiter Vorsitzender)
Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Abs. 1g), 13 Abs. 2 l) der DAV-Satzung:
Datum: 22.05.2022 gezeichnet: Riedl
Informell:
Eingetragen beim Amtsgericht Hannover in das Vereinsregister VR 2489 am 07.09.2022.
Anmerkung:
Die Mitgliederversammlung vom 21. April 2022 hat eine Änderung des § 19 der Satzung beschlossen (Wegfall des Abs. 1 Buchstabe i). Das Amtsgericht Hannover hat die Eintragung dieser Änderung in das Vereinsregister abgelehnt, sodass sie nicht wirksam geworden ist (§ 71 Abs. 1 BGB). Der § 19 behält daher seine bisherige Fassung.