Sektionsjugendordnung (SJO)
Inhalt A. Allgemeines B. Organe C. Rahmenbedingungen Erläuterung: Präambel Grundlagen der Sektionsjugendordnung der JDAV Hannover sind die Satzung der Sektion Hannover, die Satzung des DAV (DAV-Satzung), die Bundesjugendordnung (BJO) der JDAV, sowie die „Grundsätze und Bildungsziele der JDAV“ in der jeweils geltenden Fassung.
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A. Allgemeines |
§1 Die Sektionsjugend der Sektion Hannover des DAV ist Teil der JDAV, der Jugendorganisation des Deutschen Alpenvereins e.V. Mitglieder der Sektionsjugend sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, alle Jugendleiter*innen mit gültiger JL-Marke, der*die Jugendreferent*in, ggf. der*die stellvertretende Jugendreferent*in sowie alle Mitglieder des Jugendausschusses der Sektion Hannover. |
§ 2 Aufgaben und Ziele 1. Die Sektionsjugend vertritt ihre Interessen innerhalb der Sektion und ihrer Gremien, in den Gremien der JDAV und des DAV sowie gegenüber Politik und 2. Die Aufgaben und Ziele ergeben sich aus den Grundsätzen und Bildungszielen der Jugend des Deutschen Alpenvereins:
Ziele der Jugendarbeit in der Sektion sind insbesondere:
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§ 3 Umsetzung der Aufgaben und Ziele Die Jugendarbeit innerhalb der Sektion wird von der Sektionsjugend selbstorganisiert in eigener Verantwortung wahrgenommen. Die Umsetzung der Aufgaben und Ziele erfolgt insbesondere durch die Arbeit in den Kinder- und Jugendgruppen, die gemeinsame Willensbildung in der Jugendvollversammlung, die Vertretung der Sektionsjugend im geschäftsführenden Sektionsvorstand und weiteren Gremien der Sektion sowie auf der Landes- und Bundesjugendversammlung.
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B. Organe |
§ 4 Jugendvollversammlung 1. Die Jugendvollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Sektionsjugend.
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§ 5 Aufgaben der Jugendvollversammlung Die Jugendvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: b) Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses. Die Amtsperiode dauert bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung.
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§ 6 Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung 1. Antragsberechtigt sind die Mitglieder nach § 1 sowie alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion. Anträge, die bis spätestens eine Woche vor der Versammlung in Textform beim Jugendausschuss eingehen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn dies die Versammlung mehrheitlich beschließt. Anträge auf Änderung der Sektionsjugendordnung müssen mit der Einladung im Wortlaut bekannt gegeben werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, wenn nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung eine geheime Abstimmung verlangt. |
§ 7 Jugendausschuss 1. Dem Jugendausschuss gehört/gehören neben den gewählten Mitgliedern der*die Jugendreferent*in und seine*ihre Stellvertreter*innen an. Über Größe und Zusammensetzung entscheidet die Jugendvollversammlung. Der*die Jugendreferent*in kann Gäste einladen. |
§ 8 Aufgaben des Jugendausschusses 1. Zwischen den Jugendvollversammlungen nimmt der Jugendausschuss grundsätzlich deren Aufgaben wahr. Ausgenommen hiervon sind die ausschließlich der Jugendvollversammlung vorbehaltenen Aufgaben nach § 5 a), b), c), f), i) und j). c) Weiterentwicklung der Sektionsjugendarbeit im Rahmen der Beschlüsse der Jugendvollversammlung g) Beschluss von Anträgen an den Bundesjugendausschuss und die Bundesjugendleitung sowie an die entsprechenden Landesgremien. i) Entgegennahme und Beratung der eingereichten Anträge zur Jugendvollversammlung
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§ 9 Geschäftsordnung des Jugendausschusses 1. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 4. Mitglieder des Jugendausschusses können jederzeit ohne Nachfolger*in zurücktreten. |
§ 10 Jugendreferent*in 1. Der*Die Jugendreferent*in leitet die Sektionsjugend und ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Sektion. Er*Sie muss volljährig sein. 2. Der*die stellvertretende *r Jugendreferent ist beauftragte Person des Vorstandes der Sektion und muss mindestens 16 Jahre alt sein.
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Aufgaben des*der Jugendreferent*in Der*Die Jugendreferent*in ist für die Jugendarbeit in der Sektion verantwortlich. Der*die Jugendreferent*in wird im Verhinderungsfall in erster Instanz durch seinen*ihrer Stellvertreter*in und in zweiter Instanz von einem Mitglied des Jugendausschusses vertreten. Der*Die Jugendreferent*in kann Aufgaben delegieren. Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben e). |
§12 Delegierte 1. Delegierte für die Landes- und Bundesjugendversammlung sind der*die Jugendreferent*in und die weiteren gewählten Delegierten. Die Jugendvollversammlung wählt die weiteren Delegierten aus den Mitgliedern nach § 1. Die Amtsperiode der weiteren gewählten Delegierten dauert bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung. Die Jugendvollversammlung kann mehr Delegierte wählen als für die Sektionsjugend bei der Landes- und Bundesjugendversammlung teilnehmen können. Der*die Jugendreferent*in hat ein vorrangiges Teilnahmerecht. Für die weiteren gewählten Delegierten muss eine Reihenfolge für das Teilnahmerecht festgelegt werden (Delegiertenliste). Für Landes- und Bundesjugendversammlung können verschiedene Listen gewählt werden. 2. Ist die zugelassene Delegiertenzahl bei einer Landes- oder Bundesjugendversammlung für die Sektionsjugend geringer als die Anzahl der gewählten Delegierten, erfolgt die Anmeldung bei der Landes- oder Bundesjugendversammlung gemäß der Reihenfolge auf der Delegiertenliste. |
C. Rahmenbedingungen |
§ 13 Vertretung der Sektionsjugend in den Gremien der Sektion Über die Zugehörigkeit des*der Jugendreferenten*in zum geschäftsführenden Vorstand der Sektion hinaus soll die Sektionsjugend in weiteren Gremien der Sektion vertreten sein. Näheres hierzu regelt die Sektionssatzung |
§ 14 Jugendetat Die Sektion stellt der Sektionsjugend einen angemessenen eigenen Etat innerhalb ihres Haushalts zur Verfügung. Öffentliche Zuschüsse zur Jugendarbeit erhöhen den Jugendetat. Über den Jugendetat verfügt die Sektionsjugend in eigener Verantwortung. Die Verwendung der Mittel darf der Satzung der Sektion nicht zuwiderlaufen. Der*die Jugendreferent*in ist für eine ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber der Sektion verantwortlich. |
§15 Sektionsjugendordnung 1. Die Sektionsjugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Sektion. Änderungen der Sektionsjugendordnung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von der Jugendvollversammlung beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung der Sektion. |
Mustersektionsjugendordnung beschlossen vom digitalen Bundesjugendleitertag am 03.10.2021 in München, beschlossen von der DAV Hauptversammlung am 29./30.10.2021 in Friedrichshafen. Übergangsvorschriften: |